Biosphärengebiet: Gut zu wissen!

Warum muss jetzt abgestimmt werden?

1. Informationslage ist vollständig und Entscheidungskompetenz liegt beim Gemeinderat

  • Alle wesentlichen Informationen sind den entscheidungsbefugten Gremien bekannt. Die Gemeinderäte wurden in einer über dreistündigen Sitzung umfassend über die Details des Projekts informiert, darunter die geplanten Zonen (Kernzone, Pflegezone, Entwicklungszone), die damit verbundenen Einschränkungen und die potenziellen Vorteile.
  • Seit 4 Jahren werden in einem aufwändigen und teuren Prüfprozess alle interessierten Bevölkerungsgruppen in Regionalkonferenzen, Arbeits- und Dialogkreisen eingebunden. Die Ergebnisse liegen seit vielen Monaten in gedruckter und digitaler Form für jedermann verfügbar vor.
  • Mit der aufwändigen Informationskampagne “Vernunft statt Bürokratie” und über zweihundert Bannern im Suchraum hat die Allianz die gesamte Bevölkerung auf das Thema Biosphärengebiet “Allgäu-Oberschwaben” aufmerksam gemacht. Jeder interessierte Bürger hat seitdem die Möglichkeit, sich vollumfänglich auf den Websiten des Prozessteams, der Befürworter und der Allianz zu informieren und offene Fragen zu klären.
  • Die Entscheidung über den Austritt fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats, nicht in die eines Bürgerentscheids.
    Eine weitere Verzögerung für zusätzliche Bürgerinformationstermine ist daher nicht notwendig und würde nur dazu führen, dass zusätzliche Steuergelder verschwendet werden und das Schicksal unserer Region zum politischen Spielball im kurz bevorstehenden Wahlkampf würde.


2. Die wesentlichen Unsicherheiten bleiben auch nach einer Abstimmung bestehen

Selbst eine positive Abstimmung im März würde die zentralen Unsicherheiten nicht beseitigen:

  • Ein Biosphärengebiet ist und bleibt ein Großschutzgebiet nach §25 Bundesnaturschutzgesetz.
  • Die Einschätzung der Vollversammlung der IHK Bodensee-Oberschwaben bleibt bestehen: Es entsteht kein Mehrwert für die Region und die Risiken überwiegen die Chancen bei weitem.
  • Die entscheidenden Fragen bezüglich der genauen Kosten für die Gemeinden und der endgültigen Rahmen-, Pflege- und Entwicklungspläne - die das Ausmaß der Einschränkungen für Landnutzung und Entwicklung festlegen - bleiben weiterhin unbeantwortet. Diese Details werden erst in einem späteren, mehrjährigen Prozess geklärt.
  • Da zusätzlich eine Zertifizierung durch die UNESCO angestrebt wird, kommt es zu einer weiteren Verzögerung von mindestens zwei Jahren nach der Abstimmung, ohne dass in dieser Zeit Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen werden. Hier muss unter anderem erst noch geprüft werden, ob die vielen Zugeständnisse, die in den letzten Monaten von Seiten des Prozessteams gemacht wurden, überhaupt mit den UNESCO-Kriterien vereinbar sind.
  • Erfahrungen aus dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb zeigen, dass selbst 10 Jahre später Zugeständnisse der UNESCO bei der Gründung eines Biosphärengebietes wieder in Frage gestellt werden.

Dringende Notwendigkeit für Planungssicherheit

  1. Wirtschaft und Landwirtschaft benötigen Gewissheit
    Die Unsicherheit, die durch den langwierigen Prozess entsteht, behindert die Entwicklung in der Region. Die Industrie, insbesondere Betriebe, die neue Investitionen planen, benötigt Planungssicherheit, um Entscheidungen über Standortverlagerungen oder -erweiterungen treffen zu können. Für die Landeigentümer ist die aktuelle Situation eine Belastung, da Bewirtschafter und Betriebe keine Gewissheit über die zukünftigen Auflagen und
    Bewirtschaftungsregeln haben. Aber auch Kommunen sind in den Planungen von Bau- und Gewerbegebieten sowie Infrastrukturmaßnahmen beeinträchtigt. Ein sofortiger Austritt schafft hier klare Verhältnisse und beendet die jahrelange Hängepartie.
     
  2. Entlastung von Verwaltung und Fokus auf das Wesentliche
    Der Biosphärengebiets-Prozess bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen bei den zuständigen Behörden, wie dem Regierungspräsidium (RP) und dem Landratsamt (LRA). Ein sofortiger Ausstieg der Gemeinde würde dazu beitragen, diese Ressourcen freizugeben. Statt sich mit einem Projekt zu befassen, dessen Nutzen für die Gemeinde fragwürdig ist und dessen Umsetzung noch viele Jahre dauern würde, könnten diese Kapazitäten für Projekte eingesetzt werden, die für die Bürger und die Region von unmittelbarer Relevanz und Nutzen sind.


Schlussfolgerung
Ein sofortiger Ausstieg aus dem Biosphärengebiets-Prozess ist der logische und verantwortungsvolle Schritt. Er beendet eine Phase der Ungewissheit, schafft die dringend benötigte Planungs- und Rechtssicherheit für alle Akteure und ermöglicht es der Gemeinde, sich auf die wirklich notwendigen und zukunftsweisenden Projekte zu konzentrieren. Ein weiteres Abwarten bis zum März würde die genannten Probleme nur verlängern, ohne neue Erkenntnisse oder Lösungen zu bringen.

  • Bad Wurzach
  • Wolfegg

  • Bad Waldsee
  • Ostrach
  • Horgenzell
  • Königseggwald

Die IHK Bodensee-Oberschwaben sieht keinen Mehrwert für die Wirtschaft durch die Errichtung eines Biosphärengebiets Allgäu-Oberschwaben. Die Risiken der Implementierung eines Biosphärengebiets überwiegen die Chancen. Ein Biosphärengebiet hätte wahrscheinlich Auswirkungen auf Wachstumschancen, Transformation und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Zudem gibt es bereits viele laufende Aktivitäten, die mit den Zielen eines Reservats übereinstimmen. 

Es würden zunehmend Doppelstrukturen aufgebaut werden. Allein das produzierende Gewerbe investierte laut statistischem Landesamt von Baden-Württemberg 54 Millionen Euro in Umweltschutzmaßnahmen in der IHK-Region im Jahr 2021. Abschließend möchten wir betonen, dass sowohl Unternehmen als auch der Naturschutz Flächen benötigen, beispielsweise für nachhaltige Gewerbegebiete, Wohnungsbau, Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Windräder und Elektrolyseure zur Wasserstofferzeugung. Diese Infrastrukturen sind entscheidend, um mittel- bis langfristig ökologische und ökonomische Entwicklungen zu ermöglichen.

Zum Positionspapier

Nein, es gibt keinen Unterschied.
Die UNESCO verwendet nur den Begriff „Biosphärenreservat“ und bezeichnet die von ihr anerkannten Biosphärenreservate auch so.
Nach § 25 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt es jedoch nach nationalem Recht auch die Möglichkeit, andere Bezeichnungen wie „Biosphärengebiet“ oder „Biosphärenregion“ zu verwenden.
Diese abweichende Bezeichnung ändert jedoch nichts an der offiziellen Benennung durch die UNESCO.

Ein Biosphärengebiet unterliegt § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes. Doch was bedeutet das genau? Ein Blick in § 25 des BNatSchG schafft Klarheit:

  • Kernzonen
    Diese Zonen genießen den höchsten Schutzstatus, der einem Naturschutzgebiet entspricht. Hier steht der ungestörte Prozessschutz im Vordergrund, d.h. die Natur soll sich ohne menschliche Eingriffe entfalten können.
     
  • Pflegezonen
    Auch für diese Zonen gelten die Vorschriften eines Naturschutzgebiets. Sie dienen als Puffer für die Kernzonen. Menschliche Aktivitäten sind hier nur erlaubt, wenn sie dem Schutz der Natur dienen.
     
  • Entwicklungszonen
    In diesen Zonen gelten die Regelungen eines Landschaftsschutzgebiets. Wichtig ist hierbei, dass alle Nutzungen mit den Zielen des Naturschutzes und einer nachhaltigen Wirtschaftsweise vereinbar sein müssen.

Wichtig ist zu verstehen, dass alle drei Zonen – von der Kernzone bis zur Entwicklungszone – durch eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz festgelegt und somit rechtlich verbindlich sind. Diese Einteilung hat direkte Auswirkungen auf Land und Forstwirtschaft, Tourismus und die gesamte wirtschaftliche Entwicklung der Region. 

Was sind die Konsequenzen für unsere Heimat?

Die rechtliche Festlegung durch ein Bundesgesetz oder eine Verordnung wirft essenzielle Fragen auf, die für unsere Region von großer Bedeutung sind:

  • Eingriff in Privateigentum
    Die Zonierung führt unweigerlich zu neuen Restriktionen, die das Nutzungsrecht von Privateigentum betreffen können.
  • Kommunale Selbstverwaltung
    Da ein Bundesgesetz über Landesgesetzen steht, könnte die lokale kommunale Selbstverwaltung zugunsten zentraler Vorgaben eingeschränkt werden.
  • Rechtssicherheit
    Die Möglichkeit, die Schutzgebiets-Verordnung in der Zukunft ohne die direkte Zustimmung der betroffenen Gemeinden zu ändern oder das Gebiet zu erweitern, sorgt für Unsicherheit bezüglich der langfristigen Planbarkeit und nimmt der Gemeinde ihre Planungshoheit. 

Zur Umsetzung der verschiedenen Kriterien und Funktionen sind Biosphärengebiete räumlich in drei Zonen gegliedert:

  1. Kernzone ≥ 3 % der Gesamtfläche
  2. Pflegezone ≥ 10 % der Gesamtfläche

=> Kern- und Pflegezone in Summe ≥ 20% der Gesamtfläche

3. Entwicklungszone ≥ 50 % der Gesamtfläche

Die Gesamtfläche eines BSR beträgt mindestens 30.000 ha und maximal 150.000 ha

Im Landkreis Ravensburg werden schon heute 18,6% der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch bewirtschaftet. (Stand 2022; Quelle: Bio-Musterregion Ravensburg)

Das Bundesumweltamt gibt mit Stand 2022 an, dass in Baden-Württemberg 12,3% und in Deutschland 9,7% der Landwirtschaftsfläche ökologisch bewirtschaftet wird. Bestes Bundesland ist das Saarland mit 18,0% der Fläche. (Quelle: www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/oekologischer-landbau)

Das Holz aus den Wäldern des Regierungsbezirks Tübingen verbleibt zu 69% im Regierungsbezirk, zu 83% in Baden-Württemberg und zu 98% in Deutschland.

Das geerntete Holz wird zu 87% als Stammholz und zu 13% als Industrieholz ausgehalten.

(Quelle: MLR Baden-Württemberg)